Dasselbe ist nicht das gleiche -weiß eigentlich jeder!
Wirklich? Wenn es nach den Krankenkassen geht, ist theoretisch jedes
Medikament, sofern es als Generikum oder
in etwas anderer Zusammensetzung verfügbar ist, austauschbar. So sieht es
jedenfalls die im Jahr 2002 von Ulla Schmidt eingeführte Aut-idem-Regelung. Und
selbstverständlich sind Präparate im unteren Preissegment noch gleicher als
jene, die etwas teurer sind. Die zwischenzeitlich von allen gesetzlichen
Krankenkassen mit Pharmaherstellern
abgeschlossenen Rabattverträge* schränken die Auswahl noch mehr ein. Kein Vertrag - kein Medikament, zumindest
nicht jenes, was der behandelnde Arzt für seinen Patienten möglicherweise für das Beste hält.
Ja tatsächlich, es gibt in diesem Zusammenhang auch noch so etwas Lästiges wie Patienten und mitunter sogar aufmüpfige Ärzte, die partout nicht einsehen wollen, dass die Kassen sparen müssen. Letztere überzieht man auch gerne mit Regressforderungen in Beträgen, die den Ärzten schnell klar macht, wer anschafft. Auch die Apotheken stehen zwischenzeitlich in der Pflicht, im Aut-idem-Bereich nur Präparate mit Rabattvertrag abzugeben. Und diese Regelung greift zwingend sowohl, wenn das Präparat namentlich verordnet oder „nur" als Wirkstoffangabe verschrieben wurde.
Rabattarzneimittel müssen immer dann abgegeben werden, wenn ein Produkt mit
- Gleichem Wirkstoff
- Gleicher Wirkstärke
- Gleicher Packungsgröße
- Gleicher oder austauschbarer Darreichungsform
- Gleicher Indikationsbereich
vorhanden ist. Nur in vier Ausnahmefällen (!) darf von einer Abgabe rabattierter Medikamente abgesehen werden:
- in Fällen der Akutversorgung
- im Notdienst
- bei „pharmazeutischen Bedenken"
- bei Aut-Idem-Kreuz




