Rabattverträge-wird jetzt abgerechnet?

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RabattverträgeDasselbe ist nicht das gleiche -weiß eigentlich jeder! Wirklich? Wenn es nach den Krankenkassen geht, ist theoretisch jedes Medikament, sofern es als Generikum  oder in etwas anderer Zusammensetzung verfügbar ist, austauschbar. So sieht es jedenfalls die im Jahr 2002 von Ulla Schmidt eingeführte Aut-idem-Regelung. Und selbstverständlich sind Präparate im unteren Preissegment noch gleicher als jene, die etwas teurer sind. Die zwischenzeitlich von allen gesetzlichen Krankenkassen mit  Pharmaherstellern abgeschlossenen Rabattverträge* schränken die Auswahl  noch mehr ein.  Kein Vertrag - kein Medikament, zumindest nicht jenes, was der behandelnde Arzt für seinen Patienten möglicherweise  für das Beste hält.

Ja tatsächlich, es gibt in diesem Zusammenhang auch noch so etwas Lästiges wie Patienten und mitunter sogar aufmüpfige Ärzte, die partout nicht  einsehen wollen, dass die Kassen sparen müssen. Letztere überzieht man auch gerne mit Regressforderungen in Beträgen, die den Ärzten schnell klar macht, wer anschafft. Auch die Apotheken stehen zwischenzeitlich in der Pflicht, im Aut-idem-Bereich nur Präparate mit Rabattvertrag abzugeben. Und diese Regelung greift zwingend sowohl, wenn das Präparat namentlich verordnet oder „nur" als Wirkstoffangabe verschrieben wurde.

Rabattarzneimittel müssen immer dann abgegeben werden, wenn ein Produkt mit

  • Gleichem Wirkstoff
  • Gleicher Wirkstärke
  • Gleicher Packungsgröße
  • Gleicher oder austauschbarer Darreichungsform
  • Gleicher Indikationsbereich

vorhanden ist. Nur in vier Ausnahmefällen (!) darf von einer Abgabe rabattierter Medikamente abgesehen werden:

  • in Fällen der Akutversorgung
  • im Notdienst
  • bei „pharmazeutischen Bedenken"
  • bei Aut-Idem-Kreuz

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