- Was ändert sich beim Zahnersatz?
- Was gilt als Zahnersatz?
- Muss auch für Kinder ein zusätzlicher Beitrag für Zahnersatz entrichtet werden?
- Kann ich Zahnersatz auch privat absichern?
- Was mache ich, wenn ich bereits eine private Versicherung für Zahnersatz abgeschlossen habe?
- Gibt es auch zukünftig Härtefallregelungen?
- Was sind befundbezogene Festzuschüsse?
- Wie hoch sind 2005 die Kassenzuschüsse für Zahnersatz?
- Muss ich bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?
- Verfallen bisher gesammelte Bonuspunkte für gute Zahnhygiene und Zahnkontrolle?
- Muss ich künftig meine Zahnspange aus eigener Tasche bezahlen?
1. Was ändert sich beim Zahnersatz?
Der Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen umfassenden Anspruch auf Leistungen wie bisher. Änderungen gibt es bei den Zuschüssen der Krankenkassen und bei der Finanzierung.
Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden ab Januar 2005 durch so genannte befundbezogenen Festzuschüsse ersetzt.
Ab 1. Juli 2005 zahlen außerdem gesetzlich Versicherte für Zahnersatz einen zusätzlichen, einkommensabhängigen Beitragssatz. Dieser wird mit dem im Rahmen der Gesundheitsreform ab 2006 vorgesehenen Sonderbeitrag von 0,5 Prozent zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammengezogen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind gleichzeitig verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ebenso von der Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen wie mitversicherte Familienangehörige.
2. Was gilt als Zahnersatz?
Als Zahnersatz gelten Einzelzahnkronen, Brücken, Prothesen, kombinierte Versorgungsformen und implantatgetragene Kronen, Brücken oder Prothesen. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- oder Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen.
3. Muss auch für Kinder ein zusätzlicher Beitrag für Zahnersatz entrichtet werden?
Nein. Mitversicherte Familienangehörige, beispielsweise Kinder, sind von der Erhebung des zusätzlichen Beitrages ebenso ausgenommen wie auch Bezieher von Arbeitslosengeld II.
4. Kann ich Zahnersatz auch privat absichern?
Nein. Die Grundversorgung wird über die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Sie können jedoch zusätzliche Leistungen beim Zahnersatz privat absichern.
5. Was mache ich, wenn ich bereits eine private Versicherung für Zahnersatz abgeschlossen habe?
Gesetzlich Versicherte, die bereits eine private Zahnersatzversicherung für die Grundversorgung abgeschlossen haben, können diesen Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherungsunternehmen zugeht, auflösen.
6. Gibt es auch zukünftig Härtefallregelungen?
Für Zahnersatz gelten die Härtefallregelungen bis Ende 2004 in der jetzigen Form, 2005 auf Basis der neuen Festzuschussregelung. Gesetzlich Versicherte, die Zahnersatz benötigen und über ein geringes Einkommen verfügen (zum Beispiel Sozialhilfeempfänger), erhalten von ihrer Krankenkasse 2005 einen Betrag bis zur Grenze des doppelten Festzuschusses, so dass sie die Regelversorgung kostenfrei erhalten.
Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2004 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 966 Euro für Alleinstehende. Alle Versicherten können mit der gleitenden Härtefallregelung Anspruch auf einen erhöhten Festzuschuss haben. Dieser hängt von der Einkommenshöhe ab.
Sie müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr eigenes Einkommen vom geringen Einkommen abweicht.
7. Was sind befundbezogene Festzuschüsse?
Die bisherigen prozentualen Anteile der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden ab 2005 durch so genannte befundbezogene Festzuschüsse ersetzt. Damit ändert sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen. Maßgeblich für die Zuzahlung ist dann nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.
Diese Regelung bringt Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich zukünftig für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für einen implantatgetragenen Zahnersatz, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.
8. Wie hoch sind 2005 die Kassenzuschüsse für Zahnersatz?
Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die bisherigen Bonusregelungen bleiben erhalten: Patientinnen und Patienten, die weiterhin jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten erstattet bekommen.
9. Muss ich bei jedem Zahnarztbesuch 10 Euro Praxisgebühr zahlen?
Nein. Für zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr wird keine Praxisgebühr erhoben. Kinder unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen und Praxisgebühren befreit. Im übrigen zahlen gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von 10 Euro.
10. Verfallen bisher gesammelte Bonuspunkte für gute Zahnhygiene und Zahnkontrolle?
Nein. Die bisherigen Bonusregelungen bei der Versorgung mit Zahnersatz werden von den gesetzlichen Krankenkassen weitergeführt. Versicherte sollten deshalb weiterhin zu den jährlichen Kontrolluntersuchungen gehen.
11. Muss ich künftig meine Zahnspange aus eigener Tasche bezahlen?
Nein. An dem Anspruch gesetzlich Versicherter auf kieferorthopädische Behandlung ändert sich nichts. Kieferorthopädische Maßnahmen sind von der Neuordnung der Zahnersatzversorgung nicht betroffen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung www.die-gesundheitsreform.de
