Pauschalreisen erfreuen in der Urlaubssaison großer Beliebtheit, auch weil sie Reisenden einen umfassenden rechtlichen Schutz bieten. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Reise wie vertraglich vereinbart durchzuführen. Weicht die Reise später von den vereinbarten Leistungen ab, können daraus Ansprüche entstehen.
Fällt beispielsweise ein zentraler Bestandteil der Reise weg, kann ein Reisemangel vorliegen. André Schulze-Wethmar, Reiserechtsexperte beim EVZ Deutschland, erklärt: „Wird ein wesentlicher Bestandteil der Reise geändert oder entfällt ganz, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, handelt es sich in der Regel um einen Reisemangel. Der Reiseveranstalter muss zunächst eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Ist das nicht möglich oder lehnen Reisende diese berechtigt ab, kommen je nach Einzelfall eine Reisepreisminderung oder sogar ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.“
Allerdings stellt nicht jede Abweichung automatisch einen Reisemangel dar.
So sollte man nicht davon ausgehen, dass eine geänderte Abflugzeit automatisch zum kostenlosen Rücktritt berechtigt. Möglich ist das nur in bestimmten Fällen, auch wenn Flugzeitänderungen erhebliche Auswirkungen auf die Reiseplanung haben. Rein rechtlich werden diese häufig erst dann als Reisemangel bewertet, wenn sich der Abflug um mehr als vier Stunden verschiebt. Für jede darüber hinausgehende Stunde kann der Tagesreisepreis um fünf Prozent gemindert werden – maximal jedoch bis zu 20 Prozent des gesamten Reisepreises.
„Wer mit schulpflichtigen Kindern reist, sollte besser für den ersten Ferientag statt für den Abend des letzten Schultags buchen“, rät Schulze-Wethmar. „Denn auch eine Vorverlegung des Fluges auf den Vormittag ist durchaus denkbar.“
Wer mit Änderungen nicht einverstanden ist, sollte zunächst das Gespräch mit dem Reiseveranstalter suchen und nach einer passenden Lösung fragen. Ist die Anpassung erheblich und die angebotene Alternative im konkreten Fall nicht zumutbar, kann ein Rücktritt vom Reisevertrag möglich sein. Dazu können beispielsweise Fälle zählen, wenn eine Familie mit kleinen Kindern wegen einer Umbuchung bereits in den frühen Morgenstunden am Flughafen sein müsste.
Aber: Eine vollständige Erstattung des Reisepreises ist nicht immer die beste Lösung. Kurzfristig lässt sich ein vergleichbarer Urlaub häufig nur deutlich teurer buchen. Gerade Frühbucher profitieren zwar von günstigen Preisen, stehen im Änderungsfall aber oft vor dem Problem, dass Ersatzangebote wesentlich teurer sind. „Sinnvoll ist daher, statt einer Rückzahlung eine Umbuchung auf eine gleichwertige Reise – gegebenenfalls mit einem anderen Reiseziel – zu verlangen.
Wer seine Reise langfristig plant, sich aber möglichst viele Optionen offenhalten möchte oder auf unvorhersehbare Entwicklungen reagieren will, kann bei einigen Veranstaltern einen Flex-Tarif buchen. Welche Leistungen darin enthalten sind, unterscheidet sich allerdings je nach Anbieter. Gegen einen Aufpreis ist es häufig möglich, eine Pauschalreise einmal kostenfrei auf einen anderen Termin umzubuchen oder sie bis kurz vor Reisebeginn zu besonders günstigen Konditionen zu stornieren.
Allerdings gilt auch hier: Eine Umbuchung setzt voraus, dass entsprechende Reisen noch verfügbar sind. Fällt die Wahl auf einen Zeitraum mit höherer Nachfrage, muss meist die Preisdifferenz übernommen werden. Zudem endet die Flexibilität häufig bereits zwei oder drei Wochen vor Reisebeginn. Danach greifen wieder die regulären Stornobedingungen, die meist deutlich höhere Kosten verursachen. Ob sich ein Flex-Tarif lohnt, hängt daher von den persönlichen Reiseplänen ab.
Wer zudem das Risiko einer kurzfristigen Erkrankung absichern möchte, benötigt zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung.
Maximale Gestaltungsfreiheit genießen all jene, die Flug, Hotel und weitere Reiseleistungen selbst kombinieren. Gleichzeitig trägt man jedoch auch das Risiko, wenn einzelne Bestandteile der Reise ausfallen oder geändert werden. Und: Einen zentralen Ansprechpartner, der für das gesamte Reisepaket verantwortlich ist, gibt es in diesem Fall nicht.
Muss beispielsweise das Hotel den Aufenthalt kurzfristig absagen, besteht in der Regel lediglich Anspruch auf die Erstattung der Unterkunftskosten. Ob weitere Ausgaben ersetzt werden, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen der einzelnen Anbieter. Um spätere Probleme möglichst zu vermeiden, sollten Reisende die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen aller Buchungen sorgfältig prüfen. Sinnvoll sind außerdem ausreichend großzügige Umsteigezeiten (s. Verspätungen der DB!) oder – etwa vor einem Konzert oder einer Kreuzfahrt – eine Anreise bereits am Vortag. Teilweise lassen sich Unterkünfte sogar noch bis 24 Stunden vor Reisebeginn kostenfrei stornieren. Das kann hilfreich sein, wenn beispielsweise eine Zug- oder Flugverbindung kurzfristig ausfällt und die Anreise unmöglich wird.
Welche Ansprüche Reisende im Fall von Änderungen geltend machen können, hängt entscheidend davon ab, ob eine Pauschalreise oder eine individuell zusammengestellte Reise gebucht wurde. Grundsätzlich haben Verbraucher Anspruch auf die vereinbarten Leistungen. Werden diese nicht oder nur eingeschränkt erbracht, sollten sie ihre Rechte prüfen und mögliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder den jeweiligen Vertragspartnern geltend machen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland informiert und berät Verbraucher kostenlos zu ihren Rechten bei Reisen innerhalb Europas.