Innerhalb Europas haben Konsumenten online wie offline ein EU-weites gesetzliches Gewährleistungsrecht bei einem Mangel des erworbenen Artikels, welches Umtausch, Reparatur oder Erstattung einschließt. Kaufen Sie vor Ort (Stand oder Laden) und das Produkt gefällt daheim nicht, obwohl es intakt ist, bleibt nur die Hoffnung auf Kulanz. Besser ist die Situation beim Kauf im Netz: Hier kann der Konsument in der EU den Vertrag binnen zwei Wochen ohne Grundangabe widerrufen.
Ob Salzburger Christkindlmarkt, Marché de Noël in Straßburg oder Vánoční trh in Prag – viele Weihnachtsmärkte ziehen Deutsche zum Einkaufen ins Nachbarland. Bei regionalem Kunsthandwerk ist die Versuchung groß, das eine oder andere Mitbringsel zu kaufen. Doch nicht immer läuft alles reibungslos.
Jutta B. aus Nürnberg erlebte es selbst. Sie kaufte in Prag handgefertigten Baumschmuck, der zu Hause beim Auspacken an mehreren Stellen beschädigt war. Ohne Quittung erwies sich ein Austausch der Ware zunächst als schwierig. Doch dank eines Fotos, das ihre Tochter zufällig vom farbenfrohen Verkaufsstand gemacht hatte, konnte sie die Kontaktdaten des Verkäufers herausfinden und den Schmuck reklamieren.
Praxis-Tipp: Bitten Sie um eine Quittung, fragen Sie nach den Kontaktdaten des Verkäufers und machen Sie gegebenenfalls Fotos vom Verkaufsstand.
Geschenkkarten und Gutscheine zählen zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenke – egal, ob es sich dabei um eine Weinverkostung in Frankreich, ein Pastakochkurs in Italien oder ein Surfkurs in den Niederlanden handelt. Aber Gutscheine haben die Angewohnheit leicht in einer Schublade zu verschwinden und vergessen zu werden. Daher lohnt sich ein genauer Blick auf die Fristen.
Unbefristete Gutscheine von Herstellern, auf die deutsches Recht anwendbar (Achtung, hier liegt die Tücke!) ist, können grundsätzlich drei Jahre lang eingelöst werden, da sie der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anbieter nicht mehr verpflichtet, den Gutschein einzulösen. In anderen EU-Ländern gelten jedoch unterschiedliche Regelungen, denn dieser Bereich ist nicht europaweit einheitlich geregelt. Grundsätzlich ist eine kürzere Befristung von Gutscheinen möglich. Wie kurz diese sein darf, hängt jedoch vom nationalen Recht ab, das für den Gutschein gilt. In vielen Fällen gelten dafür strenge Bedingungen. Oft lässt sich dies nur im Einzelfall beurteilen. Wer einen Gutschein für ein Erlebnis im Ausland verschenkt, sollte sich vor dem Kauf mit diesen Fristen beschäftigen und genügend Zeit für die Einlösung einplanen.
Praxis-Tipp: Schauen Sie beim Verschenken von Gutscheinen in das Kleingedruckte: Wie lange ist der Gutschein gültig? Kann er auf andere Personen übertragen werden? Gilt er auch in anderen Ländern oder nur im Inland?
Zu Weihnachten gehört bekanntlich auch gutes Essen – zum Beispiel Delikatessen aus Italien. Doch kommt das Paket zu spät, kann aus Vorfreude schnell Frust werden.
Ein für das Weihnachtsmenü bestelltes Tiramisu bei einem internationalen Feinkosthändler aus Mailand, sollte zwei Tage vor Heiligabend (zugesagt) geliefert werden – doch das Paket kam erst nach den Feiertagen aufgetaut an. Die Familie trat vom Kauf zurück und erhielt den vollen Betrag erstattet.
Wer verderbliche Waren bestellt, kann vom Kauf zurücktreten, wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, ihr Geld zurückzufordern.
Praxis-Tipp: Bestehen Sie auf ein Lieferdatum und kaufen Sie Waren mit kurzer Haltbarkeit lieber vor Ort.
Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland gibt auf mehreren Seiten Tipps zum Einkauf im Internet und im Geschäft. Bei Problemen mit Händlern im EU-Ausland bietet das juristische Team des EVZ kostenlose Unterstützung an.